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Stand: August 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Fahrzeugverkauf, Fahrzeugankauf, Inzahlungnahme und ergänzende Leistungen von Hinrichs Automobile, Inhaber Sascha Julian Hinrichs.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge von Hinrichs Automobile über den Verkauf und Ankauf von Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Inzahlungnahmen, Vermittlungen sowie ergänzende Leistungen, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

1.2 Vertragspartner ist Hinrichs Automobile, Inhaber Sascha Julian Hinrichs, Hansestraße 21, 29525 Uelzen, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein anderer Verkäufer oder Leistungserbringer bezeichnet ist.

1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag, insbesondere zu Fahrzeugzustand, Beschaffenheit, Lieferumfang, Preis, Zahlungsweise und Übergabe, haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Nebenabreden sollen aus Beweisgründen im Kaufvertrag dokumentiert werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Fahrzeuganzeigen, Internetinserate, Preisschilder und sonstige Präsentationen sind grundsätzlich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots und noch kein verbindliches Vertragsangebot, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Kaufvertrags, durch schriftliche oder in Textform erklärte Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Übergabe des Fahrzeugs zustande. Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bleiben gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte unberührt.

2.3 Angaben in Inseraten und Fahrzeugbeschreibungen dienen der Identifizierung und Beschreibung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird nur übernommen, wenn sie im Kaufvertrag ausdrücklich als Garantie bezeichnet ist. Gesetzlich maßgebliche öffentliche Äußerungen und ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten bleiben unberührt.

2.4 Vertragsschlüsse stehen nicht unter einer Finanzierungsbedingung, sofern eine solche Bedingung nicht ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wurde.

3. Kaufpreis, Steuern und zusätzliche Kosten

3.1 Es gilt der im Kaufvertrag vereinbarte Gesamtpreis. Bei Verkäufen an Verbraucher enthält der ausgewiesene Gesamtpreis die gesetzlich geschuldeten Steuern. Soweit die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewendet wird, wird Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen.

3.2 Kosten für ausdrücklich beauftragte Zusatzleistungen, insbesondere Zulassung, Kennzeichen, Überführung, Fahrzeugtransport, Garantieprodukte oder nachträglich bestellte Ausstattung, werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.

3.3 Preisänderungen nach Vertragsschluss sind nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage zulässig.

4. Zahlung und Finanzierung

4.1 Der Kaufpreis ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung der Fahrzeugunterlagen ohne Abzug fällig, sofern im Kaufvertrag kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist. Hinrichs Automobile kann die Übergabe von der vollständigen Gutschrift des geschuldeten Betrags abhängig machen.

4.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende nachgewiesene Schäden können im gesetzlichen Umfang geltend gemacht werden.

4.3 Wird der Kaufpreis durch ein Darlehen finanziert, gelten zusätzlich die Bedingungen des Darlehensgebers. Eine Finanzierungsanfrage begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens. Scheitert die Finanzierung, bleibt der Kaufvertrag bestehen, sofern keine ausdrückliche Finanzierungsbedingung vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

5. Übergabe, Abnahme und Liefertermine

5.1 Das Fahrzeug wird am vereinbarten Ort übergeben. Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt die Übergabe am Geschäftssitz von Hinrichs Automobile.

5.2 Liefer- oder Übergabetermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei unverbindlichen Terminen kann der Käufer Hinrichs Automobile nach Überschreitung eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Gesetzliche Rechte wegen Verzugs bleiben unberührt.

5.3 Nicht zu vertretende Ereignisse wie Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen oder Ausfälle von Transport- und Zulassungsleistungen verlängern Leistungsfristen angemessen, soweit sie die Leistung vorübergehend verhindern. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder dem Käufer ein weiteres Abwarten unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte.

5.4 Der Käufer ist verpflichtet, das vertragsgemäß bereitgestellte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

6. Gefahrübergang und Transport

6.1 Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher oder eine von ihm benannte, nicht als Beförderer tätige Person über. Die gesetzlichen Sonderregelungen bei einer vom Verbraucher selbst beauftragten Beförderung bleiben unberührt.

6.2 Bei Käufern, die Unternehmer sind, geht die Gefahr mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer, den von ihm bestimmten Empfänger oder den mit der Beförderung beauftragten Dienstleister über, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.3 Bei einer von Hinrichs Automobile geschuldeten Auslieferung werden Ort, Termin und Kosten gesondert vereinbart. Der Zustand, Kilometerstand, die übergebenen Schlüssel und Unterlagen sollen bei Übergabe protokolliert werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum von Hinrichs Automobile.

7.2 Bis zum Eigentumsübergang darf der Käufer das Fahrzeug nicht ohne vorherige Zustimmung veräußern, verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Zugriffe Dritter sind Hinrichs Automobile unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Eine Freigabe von Sicherheiten kann verlangt werden, soweit deren realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als zehn Prozent übersteigt.

8. Fahrzeugzustand und Beschaffenheit

8.1 Bei gebrauchten Fahrzeugen sind Alter, Laufleistung, bisherige Nutzung und übliche alters- und laufleistungsbedingte Abnutzung bei der Beurteilung des vertragsgemäßen Zustands zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten oder offenbarungsbedürftige Mängel.

8.2 Bekannte Unfallschäden, Vorschäden, technische Mängel, fehlende Teile und sonstige Besonderheiten werden im Kaufvertrag oder einer Anlage dokumentiert, soweit sie bekannt und für den Vertrag erheblich sind.

8.3 Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist eine Abweichung von den objektiven Anforderungen nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens über das konkrete abweichende Merkmal informiert und die Abweichung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Diese AGB ersetzen eine solche Vereinbarung nicht.

8.4 Kilometerangaben beziehen sich auf den abgelesenen Tachostand, sofern im Kaufvertrag nicht ausdrücklich die tatsächliche Gesamtlaufleistung zugesichert oder eine andere Erklärung aufgenommen ist. Kenntnisse von Hinrichs Automobile über Laufleistung, Vorbesitzer und Nutzung werden im Kaufvertrag wiedergegeben.

8.5 Digitale Funktionen, Navigations-, Online- und Herstellerdienste können von Konten, Lizenzen, Mobilfunkverbindungen, Abonnements oder Leistungen Dritter abhängen. Der konkret geschuldete Umfang richtet sich nach dem Kaufvertrag und den gesetzlichen Anforderungen an Waren mit digitalen Elementen.

9. Sachmängelrechte bei Verbrauchern

9.1 Bei Verkäufen an Verbraucher gelten die gesetzlichen Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln, soweit nachfolgend nichts wirksam und zulässig vereinbart ist.

9.2 Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn verkürzt werden. Eine solche Verkürzung gilt nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darüber informiert wurde und sie im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Diese AGB allein bewirken keine Verkürzung.

9.3 Eine wirksam vereinbarte Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen arglistigen Verschweigens, aus einer übernommenen Garantie sowie in weiteren Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.

9.4 Der Käufer soll Hinrichs Automobile einen auftretenden Mangel möglichst zeitnah anzeigen und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben. Zwingende gesetzliche Rechte und Beweisregeln werden durch eine verspätete Mitteilung nicht ausgeschlossen.

9.5 Für die Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eigenmächtige Reparaturen oder Reparaturaufträge an Dritte begründen einen Kostenerstattungsanspruch nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere wenn Hinrichs Automobile die Nacherfüllung verweigert, sie fehlgeschlagen oder unzumutbar ist oder ein dringender gesetzlich anerkannter Ausnahmefall besteht.

9.6 Eine zusätzlich vermittelte oder gewährte Fahrzeuggarantie besteht neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränkt diese nicht ein. Maßgeblich sind die jeweiligen Garantiebedingungen.

10. Sachmängelrechte bei Unternehmern

10.1 Wird ein gebrauchtes Fahrzeug an einen Unternehmer verkauft, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist.

10.2 Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

10.3 Ist der Käufer Kaufmann, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt.

11. Haftung

11.1 Hinrichs Automobile haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in anderen gesetzlich zwingenden Fällen.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen von Hinrichs Automobile.

12. Fahrzeugunterlagen, Schlüssel und Zulassung

12.1 Bei Übergabe erhält der Käufer die im Kaufvertrag bezeichneten Schlüssel, Fahrzeugunterlagen und Zubehörteile. Die Zulassungsbescheinigung Teil II kann bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten werden.

12.2 Der Käufer ist für die rechtzeitige Zulassung, Ummeldung oder Außerbetriebsetzung verantwortlich, soweit Hinrichs Automobile nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde. Bei Übergabe eines zugelassenen Fahrzeugs hat der Käufer die vereinbarten und gesetzlich erforderlichen Maßnahmen unverzüglich vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen.

13. Fahrzeugankauf und Inzahlungnahme

13.1 Bei Ankauf oder Inzahlungnahme sichert der Veräußerer zu, verfügungsberechtigter Eigentümer des Fahrzeugs zu sein und dass keine nicht offengelegten Rechte Dritter, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte oder sonstigen Belastungen bestehen.

13.2 Der Veräußerer hat alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, insbesondere Unfallschäden, Vorschäden, technische Mängel, Änderungen am Kilometerstand, gewerbliche Nutzung, Importstatus, bestehende Finanzierungen und fehlende Fahrzeugunterlagen oder Schlüssel.

13.3 Der vereinbarte Ankaufspreis beruht auf den Angaben des Veräußerers und dem bei Besichtigung feststellbaren Zustand. Zeigt sich vor Übergabe eine erhebliche, zuvor nicht offengelegte Abweichung, richten sich die Rechte der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Anpassung des Ankaufspreises bedarf einer Vereinbarung.

13.4 Bis zur Übergabe trägt der Veräußerer die Gefahr einer Verschlechterung und hat das Fahrzeug im vereinbarten Zustand einschließlich der vereinbarten Unterlagen, Schlüssel und Zubehörteile zu übergeben.

13.5 Bei einer Inzahlungnahme können die gegenseitigen Zahlungsansprüche im vereinbarten Umfang verrechnet werden. Der Kaufvertrag über das erworbene Fahrzeug und der Vertrag über das in Zahlung gegebene Fahrzeug bleiben rechtlich selbstständig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

14. Vermittlung und Verkauf im Kundenauftrag

14.1 Tritt Hinrichs Automobile ausdrücklich nur als Vermittler auf, kommt der Fahrzeugkaufvertrag zwischen dem im Vertrag bezeichneten Fahrzeugeigentümer als Verkäufer und dem Käufer zustande. Die Vermittlerstellung und die Identität des Verkäufers müssen aus dem Kaufvertrag eindeutig hervorgehen.

14.2 Hinrichs Automobile haftet in diesem Fall für eigene Pflichten aus dem Vermittlungsverhältnis, nicht jedoch als Verkäufer für die Erfüllung des vermittelten Kaufvertrags. Zwingende gesetzliche Haftung sowie eine Haftung für eigene unrichtige Angaben oder arglistiges Verhalten bleiben unberührt.

14.3 Ist Hinrichs Automobile nach dem tatsächlichen Inhalt und der Durchführung des Geschäfts selbst Verkäufer, kann die Bezeichnung als Kundenauftrag zwingende Verbraucherrechte nicht ausschließen.

15. Zusatzleistungen, Garantie und Finanzierung

15.1 Zulassungsservice, Kennzeichenbeschaffung, Fahrzeugtransport, Hol- und Bringservice sowie sonstige Zusatzleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Umfang, Termine und Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.

15.2 Finanzierungs-, Versicherungs- und Garantieverträge werden grundsätzlich mit dem jeweiligen Drittanbieter geschlossen. Hinrichs Automobile schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung lediglich die Vermittlung und übernimmt keine Zusage für Annahme, Umfang oder Leistung des Drittanbieters.

15.3 Eine über INTEC oder einen anderen Anbieter abgeschlossene Garantie berührt die gesetzlichen Sachmängelrechte gegenüber dem jeweiligen Verkäufer nicht.

16. Widerrufsrecht bei besonderen Vertriebsformen

16.1 Bei einem Vertrag, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems oder außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen wird, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.

16.2 In diesem Fall erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Bei einem in den Geschäftsräumen von Hinrichs Automobile geschlossenen Kaufvertrag besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine spätere Auslieferung allein ändert die Art des Vertragsschlusses nicht.

17. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

17.1 Der Käufer kann gegenüber Forderungen von Hinrichs Automobile mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

17.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Gegenüber Unternehmern kann es außerdem ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

17.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.

18. Datenschutz

18.1 Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Wahrung berechtigter Interessen nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

18.2 Einzelheiten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen von Hinrichs Automobile.

19. Verbraucherstreitbeilegung

19.1 Hinrichs Automobile ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht.

19.2 Die gesetzlichen Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.

20. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

20.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Uelzen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Hinrichs Automobile bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.

20.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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